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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.            PRÄAMBEL

 

1.1          Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammengefasst kurz: Lieferung) von aXpel injection AG gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

1.2          Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.

 

1.3          Angebote von aXpel injection AG sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die aXpel injection AG nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung der aXpel injection AG von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den geltenden Bedingungen von aXpel injection AG zustande, es sei denn, dass der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht, oder aXpel injection AG schriftlich einer Änderung zugestimmt hat.

 

 

2.            ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNGEN

 

2.1.         Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Erfüllungsort CH-4628 Wolfwil. Insofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung EXW Erfüllungsort Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Versand und Transport erfolgen daher auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Die Lieferung von aXpel injection AG gilt in diesem Fall als erbracht und aXpel injection AG ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lagerhaltungskosten kann aXpel injection AG in Rechnung stellen.

 

2.2.         aXpel injection AG behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Teillieferungen durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.

 

2.3.         Beanstandungen aus Transportschäden werden durch aXpel injection AG nur geprüft und anerkannt, wenn sie vom Kunden nach Übernahme der Ware und erfolgter Wareneingangskontrolle vermerkt und spätestens innerhalb von 10 Tagen, schriftlich bei aXpel injection AG unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend gemacht werden.

 

2.4.         Liefertermine gelten als Richtwerte.

 

 

2.5.         Kann aXpel injection AG aus unvorhergesehenen Umständen (z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben etc.), zum vereinbarten Termin nicht liefern, behält sich aXpel injection AG das Recht vor, die Lieferung zum nächstmöglichen Termin vorzunehmen, insofern der Liefertermin für den Kunden noch zumutbar ist. Andernfalls ist aXpel injection AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet aXpel injection AG nur bei grober Fahrlässigkeit.

 

2.6.         Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere dessen Pflicht zur Leistung einer vereinbarten Anzahlung sowie die Begleichung aller fälligen Rechnungen.

 

2.7.         Für die Abwicklung von Retourware, die aufgrund eines Bestellfehlers des Kunden oder eines sonstigen Vorkommnisses des Kunden verursacht wird, entsteht für aXpel injection AG keine Verpflichtung. Die Retourware kann hierzu rein aus Kulanz zurückgenommen werden, jedoch behält sich die aXpel injection AG vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr sowie die Rücktransportkosten in Rechnung zu stellen.

 

2.8.         Mindestbestellwert ich CHF 2'000.00 ansonsten behalten wir uns vor einen Bearbeitungszuschlag von CHF 500.00 zu erheben.

 

 

3.            PREISE

 

3.1.         Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle Preise Nettopreise (in CHF) ab Werk, bei Fremdwährungen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Währungskurse.

 

 

3.2.         Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anlässlich der Übernahme der Lieferung/Leistung zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, aXpel injection AG hat sich ausdrücklich schriftlich zur Übernahme verpflichtet.

 

 

4.            ZAHLUNG

 

4.1.         Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Weg zu.

 

4.2.         Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von aXpel injection AG. Zahlungen sind in der Regel 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung in der in der Rechnung angeführten Währung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn aXpel injection AG über den Betrag verfügen kann.

 

4.3.         Bei Rahmenverträgen, die mehrere Liefertermine umfassen, ist aXpel injection AG berechtigt, nach jeder Lieferung oder Leistung Rechnung zu stellen.

 

4.4.         Wird die Rechnung nach Fälligkeit nicht bezahlt, ist aXpel injection AG berechtigt:

 

  • die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Erledigung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,

  • eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Vertragsfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Ausstände fällig zu stellen,

  • sämtliche Mahn- und Inkassokosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen, oder

  • bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.5.         Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung ein, oder wird eine solche nachträglich bekannt, so ist der aXpel injection AG berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern.

 

5.            RAHMENVERTRAG (Abrufkontrakte)

5.1.         Die genauen Stückzahlen und Liefertermine der Prototypen für Erstmuster, Serienteile sowie eines Ersatzteilevorrates werden im Rahmen bei den einzelnen Lieferabrufen oder Einzelbestellungen festgelegt und mit dem Auftragnehmer rechtzeitig abgestimmt.

5.2.         Die Lieferabrufe werden beim Auftragnehmer in der Planung erfasst und enthalten die erforderlichen Fertigungsaufträge mit den benötigten Mengen und Terminen.

5.3.         Mit den Lieferabrufen erteilt der Auftraggeber eine Freigabe wobei die Menge aus den ersten vier Wochen oder die erste Abrufmenge als flexibles Sicherheitslager von Auftragnehmer vorgehalten werden, während der Auftraggeber für die nachfolgenden Abrufe mindestens 4 Wochen vor jedem Abruftermin eine Fertigungsfreigabe erteilt. Termin oder Mengenänderungen sind jeweils mit der Fertigungsfreigabe festzulegen und sind danach nur unter Kostenfolge änderbar.

5.4.         Das Sicherheitslager ist umgehend aufzulösen, wenn dem Auftragnehmer ein Projektauslauf oder sonstige Änderungen mitgeteilt werden. Der Auftraggeber muss die Mengen aus dem Sicherheitslager spätestens beim Ablauf des Rahmenvertrages zu den im Vertrag festgelegten Preis abnehmen.

5.5.         Alle im Rahmenvertrag festgelegten Termine und Mengen so lange nicht durch eine Fertigungsfreigabe definitive bestellt, sind nur provisorisch Lieferabrufe. Diese können bezüglich Abnahmemenge und Termin variieren. Wird jedoch die im Rahmenvertrag vereinbarte Mindestmenge nicht abgenommen, so kann der Auftragnehmer Mehrkosten geltend machen.

5.6.         Die Sicherheitslagermenge ist variabel und kann durch den Auftraggeber angepasst werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber periodisch nach seinem Wunsch eine Aufstellung über die aktuellen Sicherheitslagermengen der Bauteile zur Verfügung zu stellen.

5.7.         Preise gelten unabhängig davon, ob die Lieferung an den Auftraggeber, oder ein für den Auftraggeber tätiges Unternehmen erbracht werden. Der Serienpreis wird im Rahmenvertrag festgelegt und ist für die Dauer des Rahmenvertrages fixiert. Die vereinbarten Preise werden im Hinblick auf die Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Material, Lohn) einmal jährlich, jeweils zu Jahresbeginn überprüft.

5.8.         Alle Preisveränderungen, inkl. der Preise für Logistikleistungen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Sie gelten ab dem gemeinsam vereinbarten Termin, sofern sie dokumentiert und von beiden Seiten unterzeichnet sind.

5.9.         Der Auftragnehmer ist bereit, bei der Umsetzung alternativer Logistikkonzepte, auch unter dem Aspekt einer Belieferung eines weiteren Standortes oder eines Modul-/Systemlieferanten, mitzuarbeiten und entsprechende Logistikleistungen anzubieten.

Verpackung und weitere Logistikspezifikationen sind im Anhang des Rahmenvertrages festzulegen.

5.10.        Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gemäss Lieferabruf verbindlichen Liefertermine verpflichtet und trägt alle Kosten (insbesondere Transportmehrkosten, Nachrüstkosten und sonstige Aufwendungen aus Betriebsunterbrechung), die durch Nichteinhaltung der verbindlichen Liefertermine verursacht werden. Nicht widersprochene Lieferabrufe werden dabei als verbindlich vereinbarte Liefertermine angesehen. Im Widerspruchsfalle sind sich die Parteien darüber einig, dass ein verbindlicher Liefertermin gesondert vereinbart werden muss.

5.11.        Im Falle der Annahme hat der Auftragnehmer unter Angabe der Artikelnummer der Bestellung und der Artikelbezeichnung die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Im Falle unserer Bestellung auf elektronischem Wege kann der Auftragnehmer die Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege bestätigen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche seit Zugang schriftlich bzw. auf elektronischem Wege widerspricht.

5.12.        Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, wenn Umstände absehbar werden, die eine termingerechte Lieferung in Frage stellen. Soweit der Auftragnehmer zur Einhaltung der Termine nicht im Stande ist, ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, alle zur Fertigung erforderlichen Werkzeuge, Unterlagen, Materialien etc. zu verlangen und die laut Rahmenvertrag definierten Produkte selbst oder durch Dritte fertigen zu lassen. Die Kosten der Verlagerung trägt der Auftragnehmer, soweit er den Verzug zu vertreten hat.

 

6.            GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

6.1.         Der Kunde hat die Produkte nach deren Lieferung sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise (wie z.B. Muster, Fotos etc.) zu beanstanden, andernfalls können Ansprüche ausgeschlossen werden.

6.2.         Wird ein Mangel fristgerecht gerügt wird aXpel injection AG den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurückerstatten oder Preisminderung gewähren. Andere und weitere Ansprüche sind ausgeschlossen und stehen dem Kunden nicht zu.

6.3.         Eine Garantie, dass die Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, wird von aXpel injection AG nicht übernommen.

6.4.         Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.

6.5.         Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten.

6.6.         Regressforderungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Verantwortung der aXpel injection AG verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

6.7.         Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von aXpel injection AG und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist aXpel injection AG berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzusenden.

6.8.         Für Mängel, die auf unsachgemässe Lagerung, Verwendung oder Transport zurückzuführen sind, leistet aXpel injection AG keine Gewähr. Werden solche Mängel beanstandet, hat der Kunde die/den sachgemässe(n) Lagerung, Verwendung oder Transport zu beweisen.

6.9.         Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe und Gewicht sind technisch nicht vermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Kunde bei Vertragsabschluss eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt und mit aXpel injection AG vereinbart hat.

 

7.            EIGENTUMSVORBEHALT

7.1.         Bis zur Erfüllung aller den Kunden betreffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bei aXpel injection AG (Vorbehaltsware). Der Kunde hat für diese Zeit auf eigene Kosten für die ordnungsgemässe Instandhaltung sowie Versicherung der Vorbehaltsware zu sorgen.

7.2.         Der Kunde hat aXpel injection AG unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmassnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Vorbehaltsware. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie einen eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde an aXpel injection AG unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat aXpel injection AG alle Schäden, Kosten und Nachteile zu ersetzen, die durch einen Verstoss gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmassnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen.

7.3.         Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräussern. Die Berechtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder nicht garantieren kann, dass er die Forderung der aXpel injection AG bei Fälligkeit nicht vollumfänglich begleichen kann.

7.4.         Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

 

8.            GERICHTSSTAND, SCHIEDSKLAUSEL, ANWENDBARES RECHT

8.1.         Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen aXpel injection AG und dem Kunden ergeben, insbesondere auch für Streitigkeiten in Bezug auf die gegenständlichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, ist CH-4628 Wolfwil, vereinbart.

8.2.         aXpel injection AG behält sich das Recht vor, auch bei jedem anderen für den Kunden zuständigen Gericht Klage gegen den Kunden einzubringen.

8.3.         Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und aXpel injection AG, einschliesslich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, gilt materielles schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

 

9.            SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1.         Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen der aXpel injection AG direkt mit eigenen Forderungen gegenüber der aXpel injection AG in Verrechnung zu bringen.

9.2.         Unterlagen oder Informationen zu aXpel injection AG, deren Produkte, Vertriebs- und Geschäftspartner, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er Kenntnis erlangt, dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung durch aXpel injection AG weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Unterlagen wie etwa Entwicklungsarbeiten, Prototypen, Kostenvoranschläge, Preislisten oder Verträge, welche dem Kunden übergeben werden. Sämtliche Rechte an derartigen Unterlagen stehen alleine der aXpel injection AG zu.

9.3.         Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein, so wird der übrige Teil hiervon nicht berührt. Im Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

 

9.4.         Der Kunde stimmt einer Verarbeitung seiner auch personenbezogenen Daten für die Auftrags- und Geschäftsabwicklung durch aXpel injection AG zu.

 

9.5.         Wird ein Vertrag auf Deutsch und in einer anderen Sprache abgeschlossen, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der deutsche Text massgebend.

 

 

 

 

Wolfwil, den 13.10.2022

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